48 der abwehrenden Person vorgenommen Handlung muss demnach klar zum Zweck der Verteidigung erfolgt sein (KURT SEELMANN, a.a.O., N. 17 zu Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr liegt ein sog. Notwehrexzess vor. Dieser ist grundsätzlich strafbar, jedoch gemäss Art. 16 StGB mit den folgenden zwei Einschränkungen (KURT SEELMANN, a.a.O., N. 1 zu Art. 16 StGB):