Auch in solchen Fällen kann von einer Verteidigung des Rechts gegen das Unrecht keine Rede sein. Art. 15 StGB findet diesfalls keine Anwendung und für Art. 16 StGB bleibt ebenfalls kein Raum (Urteil des Bundesgerichts 6B_706/2011 vom 03.04.2012 E. 3.1.2). Notwehr setzt schliesslich voraus, dass der Täter die Abwehrhandlung bewusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr eines Angriffes vorgenommen hat. Die von