Das Notwehrrecht ist dann eingeschränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene Unrecht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet. Die Anforderungen an die Vermeidung von Verletzungen des Angreifers sind umso höher, je schwerer die rechtswidrige und vorwerfbare Herbeiführung der Notwehrlage wiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2014 vom 13.01.2015 E. 5.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich der Angegriffene ferner auch dann nicht auf Notwehr berufen, wenn sich die Beteiligten eines Zweikampfes oder einer Rauferei in gegenseitigem Einverständnis angreifen. Auch in solchen Fällen kann von einer Verteidigung des Rechts gegen das Unrecht keine Rede sein.