Als unmittelbar bezeichnet man den Angriff, sobald die Rechtsgutverletzung entweder bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andauert, oder unmittelbar droht. Die Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar, wenn sie aktuell und konkret ist. Es müssen jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sein, die eine Verteidigung nahe legen. Solche Anzeichen liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Bei einer andauernden und permanenten Gefahr ist der Begriff der Unmittelbarkeit etwas weiter auszulegen.