Eine Notwehrlage erfordert einen unmittelbaren Angriff ohne Recht. Notwehrfähig sind dabei alle Individualrechtsgüter, wobei nicht vorausgesetzt ist, dass das jeweilige Rechtsgut seinerseits strafrechtlichen Schutz geniesst. Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Ob ein Angriff tatsächlich vorliegt, ist dabei durch ein objektives ex-post-Urteil zu bestimmen. Als unmittelbar bezeichnet man den Angriff, sobald die Rechtsgutverletzung entweder bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andauert, oder unmittelbar droht.