45 Gefordert ist ein auf die Begehung eines Deliktes gerichteter Wille, der sog. Tatentschluss. Zu diesem gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Gegebenenfalls muss der Tatentschluss auch vom Tatbestand geforderte zusätzliche subjektive Unrechtsmerkmale wie besondere Absichten, Beweggründe oder Gesinnungen umfassen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 1 f. zu Art. 22 StGB).