Schliesslich sollen nach der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB auch all diejenigen Fälle erfasst werden, welche hinsichtlich ihrer Qualität und ihren Auswirkunken den in Abs. 2 beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen ähnlich sind (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, a.a.O., N. 20 zu Art. 122 StGB). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (dazu sogleich eingehender E. III.12.1.2). Der Vorsatz muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen. Gefordert ist indessen nicht, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, a.a.O., N. 25 zu Art.