__ GmbH betreibt ein Elektrikergeschäft. Dass es sich bei den Verkäufern um Laien handelte, geht schon aus der Verträgen hervor, welche sehr einfach gehalten sind und in einem Fall sogar handschriftlich aufgesetzt wurden. Damit ist erwiesen, dass die Beschuldigte die Verkäufer nicht bloss schriftlich belog, sondern durch geschicktes manipulatives Verhalten und zusätzliche mündliche Lügen bewirkte, dass diese auf ihren Zahlungswillen vertrauten und ihr die Fahrzeuge ohne Anzahlung übergaben. III. Rechtliche Würdigung