gen werden können (pag. 1275 Z. 29 ff.). Bei sämtlichen Käufen waren männliche Personen ihrer Familie anwesend. Aus all diesen Gründen erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Beschuldigte von Anfang an nie die Absicht hatte, den vereinbarten Kaufpreis bzw. die vereinbarten Ratenzahlungen zu leisten. Es trifft sodann zwar zu, wenn die Verteidigung vorbringt, dass die Beschuldigte den Verkäufern jeweils vor Vertragsschluss gesagt habe, sie könne die Fahrzeuge nicht sofort bezahlen.