Es ist weiter zu erwähnen, dass laut der Beschuldigten auch der Wohnwagen von O.________ sehr alt und verfault gewesen sei. Sie habe den Wohnwagen entsorgt und nicht zurückgegeben, weil sie nicht gewollt habe, dass O.________ noch weitere Leute verarsche. Den Wohnwagen habe sie einfach jemandem mitgegeben. Fotos von den Schäden habe sie keine gemacht (Vorakten BJS 12 16823, Polizeiliche Einvernahme der beschuldigten Person vom 06.03.2013, Z. 73 ff.). Die Beschuldigte müsste schon über ein enormes Pech verfügen, um immer wieder defekte Fahrzeug zu kaufen, obwohl diese zuvor von Familienmitgliedern geprüft wurden. Fadenscheinig ist ihre Aussage, dass sie als Frau wohl leicht habe betro-