42 zahlen wollen, doch dann habe der Hyundai einen grösseren Schaden gehabt und die Reparaturkosten seien ihr zu hoch gewesen (pag. 767 Z. 116 f.). Auf diesen Widerspruch angesprochen meinte die Beschuldigte fadenscheinig, sie habe nie gesagt, sie wolle den Wagen nicht bezahlen, es handle sich sicher um einen Schreibfehler (pag. 773 Z. 182 ff.). In Bezug auf den VW T4 von N.________ machte die Beschuldigte geltend, dessen Motor sei kaputt gewesen. Der Verkäufer habe sie «linken» wollen (pag. 636 Z. 87 ff.). Mit dem Bus sei sie nicht weit gekommen. Öl und Alles sei unten raus gekommen.