648 Frage 1). Auffällig ist auch, dass immer gerade die von der Beschuldigten gekauften, aber noch nicht bezahlten Fahrzeuge grosse Schäden aufgewiesen haben sollen. Von den Verkäufern wurde dies aber stets glaubhaft bestritten (N.________: pag. 1262 Z. 44 ff., K.________ GmbH: pag. 1265 Z. 34 ff.). Die Beschuldigte konnte ihre Behauptungen denn auch durch nichts belegen. Augenscheinlich handelt sich erneut um reine Schutzbehauptungen. Den Hyundai Santa Fe tauschte F.________ nämlich am 18.04.2012 mit zusätzlichen 5‘000 Kilometern für CHF 7‘500.00 bei der Garage BB.________ ein (pag. 716).