GmbH: pag. 780 Frage 1 und pag. 1265 Z. 29 ff.). Weiter wurde der Wohnwagen von M.________ am Tag nach der Übernahme ausser Verkehr gesetzt und anschliessend auf S.________ immatrikuliert (pag. 623). Die Beschuldigte gab an, ihr den Wohnwagen geschenkt zu haben, da diese schon lange einen solchen gewollt habe (pag. 631 Frage 10). Man verschenkt jedoch normalerweise einen noch nicht bezahlten Wohnanhänger, welchen man sich gar nicht leisten kann, nicht einfach so. Dies umso mehr, als der Verkäuferschaft zugesichert worden war, man sei sich bewusst, dass der Wohnwagen bis zur Bezahlung in deren «Besitz» bleibe (vgl. pag. 648 Frage 1).