Sodann entspräche es dem normalen Geschäftsverhalten, eine Zusage für ein Darlehen einzuholen, bevor man das zu finanzierende Geschäft abschliesst. Dass sich die Beschuldigte zwar vorgenommen habe, jedoch dann doch nicht «den Mut gehabt» bzw. sich dafür «geschämt» haben will, für ein Darlehen anzufragen (pag. 630 Frage 9), erscheint ebenso vorgeschoben, wie ihre Behauptung, sie habe M.________ um Ratenzahlung bitten wollen, sich dann jedoch nicht gewagt (pag. 630 Frage 5). Dies umso mehr, als sie in anderen Fällen Ratenzahlungen vereinbarte und auch ihren Bruder für ein Darlehen gefragt haben will (pag. 1274 Z. 39 ff.).