41 fähig (pag. 774 Z. 207). Diese in Bezug auf einen bevorstehenden Arbeitserwerb völlig widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Ebenfalls unglaubhaft ist, dass die Beschuldigte davon ausgegangen sein will, das Geld nötigenfalls von ihren Brüdern beschaffen zu können. Dies schon allein deshalb, weil es sich um grosse Beträge handelte, welche zudem innert kürzester Zeit fällig wurden. Sodann entspräche es dem normalen Geschäftsverhalten, eine Zusage für ein Darlehen einzuholen, bevor man das zu finanzierende Geschäft abschliesst.