630 Frage 5). Ihre Darstellung, im Zeitpunkt der Käufe eine Arbeit in Aussicht gehabt und deshalb davon ausgegangen zu sein, die fälligen Forderungen trotzdem begleichen zu können, ist als reine Schutzbehauptung zu taxieren. Gemäss den glaubhaften Angaben von M.________ gab die Beschuldigte ihm gegenüber am 30.05.2012 an, ein Putzinstitut zu haben und den Wohnwagen sofort zu benötigen, da sie am nächsten Tag einen Auftrag in St. Gallen habe und dort übernachten wolle (pag. 648 Frage 1). Auch N.________ gegenüber gab sie am 30.06.2012 an, das Fahrzeug für ihre Tätigkeit zu benötigen (pag.