1270 Z. 32 ff.) Unabhängig davon, ob ihr monatliches "Haushaltsgeld" nun CHF 600.00 – 700.00 (Aussage Beschuldigte, pag. 1275 Z. 36 ff.) oder CHF 1‘000.00 – 1‘200.00 (Aussage F.________, Vorakten BJS 12 16823, delegierte Einvernahme vom 06.06.2013 Z. 69) betrug, war die Beschuldigte objektiv betrachtet zu keinem Zeitpunkt in der Lage, auch nur den Kaufpreis bzw. die Ratenzahlungen eines der drei hier zu beurteilenden Fahrzeuge wie vereinbart zu begleichen. Sie gab denn auch selbst zu Protokoll, dass es höchstens «vielleicht» dazu gereicht hätte (pag. 630 Frage 5).