655 und 660). Als Zahlungstermin wurde hier der 30.06.2012 in Aussicht gestellt (pag. 667 Frage 4). Dieses Geschäft ist von der Kammer ebenfalls nicht zu beurteilen. Das diesbezügliche Verfahren gegen die Beschuldigte wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26.03.2015 in Anwendung von Art. 53 StGB eingestellt. Der Verkäufer hatte am 13.08.2014 sein Desinteresse erklärt, nachdem er – allerdings erst nach dem 30.11.2012 – monatliche Ratenzahlungen von insgesamt CHF 10‘000.00 erhalten hatte (pag. 666, pag. 671, pag. 1090).