Im Zusammenhang mit diesem Geschäft wurde die Beschuldigte rechtskräftig wegen Betrugs verurteilt (Vorakten BJS 12 16823, Strafbefehl vom 22.08.2013). Noch am selben Tag verabredete sich die Beschuldigte mit M.________ und kaufte tags darauf, am 30.05.2012, dessen Wohnwagen «Bürstner Ventana TS510». Als Kaufpreis waren CHF 11‘500.00 vereinbart, zahlbar am 18.06.2012 (pag. 626). Drei Wochen nach dem Abschluss jenes Kaufvertrags bzw. nur drei Tage nach Fälligkeit des Kaufpreises kaufte die Beschuldigte am 21.06.2014 für CHF 13‘500.00 den Wohnanhänger «Hobby 540» von P.________ (vgl. pag. 655 und 660).