Zunächst ist hinsichtlich der in Frage stehenden Zahlungsfähigkeit und des Zahlungswillens der Beschuldigten näher auf die Chronologie der Fahrzeugkäufe der Beschuldigten in den Jahren 2011 und 2012 einzugehen. Auch wenn die Kammer im vorliegenden Verfahren nur die bereits erwähnten drei Kaufgeschäfte zu beurteilen hat, dürfen die im selben Zeitraum erfolgten weiteren Fahrzeugerwerbe der Beschuldigten dabei nicht ausgeblendet werden. Zuerst kaufte die Beschuldigte am 24.11.2011 von der K.______