Die Beschuldigte bestreitet weder die genannten "Käufe" getätigt zu haben noch die äusseren Umstände. Sie will aber in allen drei Fällen zum Zeitpunkt des Abschluss des Kaufvertrags und der Mitnahme der Fahrzeuge (noch) die Absicht gehabt haben, den Kaufpreis zu bezahlen (betr. M.________: pag. 632 Frage 26; betr. N.________: pag. 637 Z. 96 ff. und 638 Z. 133 f.; betr. K.________ GmbH: pag. 767 Z. 119 f., pag. 771 Z. 85 f., pag. 773 Z. 177 ff.). Die Beschuldigte macht geltend, sie habe einen Arbeitserwerb in Aussicht gehabt (vgl. u.a.