39 Die Beschuldigte habe in allen drei Fällen in Bereicherungsabsicht gehandelt und bei den Verkäufern mit den erwähnten Mitteln arglistig einen Irrtum über ihre Zahlungswillen und ihre Zahlungsfähigkeit herbeigeführt. 11.2 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte bestreitet weder die genannten "Käufe" getätigt zu haben noch die äusseren Umstände.