Damit habe sie den Geschädigten bewusst unter Druck gesetzt, um so den Wohnwagen noch gleichentags mitnehmen können. Sie habe davon ausgehen können, dass der Geschädigte keine weiteren Überprüfungen vornehmen werde, wozu dieser auch nicht verpflichtet gewesen sei. Beim Vorfall z.N. von N.________ habe sich die Beschuldigte am 30.06.2012 über einen Herrn J.________ beim Geschädigten gemeldet und erklärt, den im Internet ausgeschriebenen VW-Bus T4 für CHF 7‘000.00 kaufen zu wollen. Im schriftlichen Kaufvertrag habe sich die Beschuldigte verpflichtet, den Kaufpreis bis zum 15.07.2012 zu überweisen.