__ habe sich die Beschuldigte am 29.05.2012 telefonisch auf dessen Inserat gemeldet und am 30.05.2012 den zum Verkauf stehenden Wohnanhänger besichtigt. Gleichentags sei ein Kaufvertrag geschlossen worden, worin der Kaufpreis auf CHF 11‘500.00 und die Überweisung des Geldes bis zum 18.06.2012 abgemacht worden sei. Die Beschuldigte habe vorgegeben, den Wohnwagen sofort zu benötigen, da sie ein Putzinstitut habe und jeweils an den Einsatzorten übernachte. Damit habe sie den Geschädigten bewusst unter Druck gesetzt, um so den Wohnwagen noch gleichentags mitnehmen können.