38 tuation dürfte wohl vorgelegen haben, doch bestehen keine Hinweise darauf, dass dieser derart gross gewesen wäre, dass die Beschuldigte nicht mehr fähig gewesen wäre, auf eine solche falsche Anschuldigung zu verzichten. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Beschuldigte auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch insoweit auf ihrer Darstellung beharrte, als sie angab, es sei ihr durch den Kopf gegangen, ob es vielleicht D.________ gewesen sei. Sie habe [im Spital] einfach etwas gehört (pag. 1273 Z. 2 ff.).