Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt ihrer protokollarischen Aussagen sehr wohl wusste, dass sie selbst B.________ die Verletzung zugefügt hatte und diese nicht durch ihren Sohn D.________ verursacht worden war. Es musste der Beschuldigten des Weiteren klar sein, dass ihre Behauptung dazu führen könnte, dass gegen ihren Sohn ein Strafverfahren eröffnet bzw. ggf. ausgedehnt werden würde. Sie nahm dies zumindest in Kauf. Dass sie dabei ungebührlichem Druck von Seiten der Staatsanwaltschaft ausgesetzt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Ein gewisser Druck aufgrund der Haftsi-