Zudem macht sie geltend, sie habe aufgrund der Befragungsweise des Staatsanwalts während der Untersuchungshaft unter grossem Druck gestanden. 10.3 Beweiswürdigung Es wurde bereits dargelegt, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt durchaus in der Lage war, ihre Handlungen bewusst wahrzunehmen, und dass es sich bei der von ihr geltend gemachten angeblichen Erinnerungslücke um eine Schutzbehauptung handelt (vorstehend E. II.9.4.5). Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt ihrer protokollarischen Aussagen sehr wohl wusste, dass sie selbst B.______