Sie wisse nicht, wo das Messer sei, da müsse man D.________ fragen. Auf Frage, weshalb sie darauf komme, dass D.________ das mit dem Messer gemacht habe, antwortete die Beschuldigte, das habe sie irgendwie so gehört (pag. 362 Z. 111 ff.). Die Beschuldigte bestreitet jedoch, diese Aussagen im Bewusstsein, selber die Täterin zu sein, gemacht zu haben. Zudem macht sie geltend, sie habe aufgrund der Befragungsweise des Staatsanwalts während der Untersuchungshaft unter grossem Druck gestanden.