Unbestritten sind die protokollierten Äusserungen der Beschuldigten, sie habe mitbekommen, dass «es» [gemeint der Messerschnitt im Gesicht von B.________] ihr Sohn D.________ gewesen sei. Dies habe sie einfach so mitbekommen, sie wisse nicht mehr, wie genau (pag. 361 Z. 99 ff.). Die Beschuldigte sagte an der in der Anklageschrift erwähnten Protokollstelle auf Vorhalt der Überwachungsaufnahme weiter aus, sie schwöre, dass sie nichts getan habe, sie sei ja gar nie bei den C.________s gewesen. Sie wisse nicht, wo das Messer sei, da müsse man D.___