37 9.4.8 Beweiswürdigung zum Raufhandel Eine eigenständige Beweiswürdigung zum angeklagten Raufhandel erübrigt sich. Es kann auf die vorangehenden Ausführungen und die Würdigung der Vorinstanz (Ziff. II.5.2.6 ihrer Erwägungen) verwiesen werden. Der angeklagte Sachverhalt ist – mit Ausnahme der in der Anklageschrift erwähnten Beteiligung von J.________ – erstellt.