_ kann deshalb entgegen den Vorbringen der Verteidigung keine Rede sein. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschuldigte trotz der am Auge erlittenen Wunde noch genügend sehen konnte und erstelltermassen nicht dermassen benommen war, wie sie behauptet, erachtet es die Kammer auch als ausgeschlossen, dass sie fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass B.________ sie selbst oder jemand anderen aus ihrer Gruppe angegriffen hat. Eine tatsächliche oder vermeintliche Notwehr- oder Notwehrhilfesituation lag nicht vor. Im Übrigen müsste sich die Beschuldigte – zumindest in Bezug auf eine eigene (Putativ-)Notwehrsituation – entgegenhalten lassen, dass sie sich selbst gezielt und