_ wären entsprechende Abwehrverletzungen zu erwarten gewesen, wenn B.________ tatsächlich mit einem «Schwert», «Bajonett» oder ähnlichem Gegenstand auf diese «eingestochert» oder damit «herumgefuchtelt» hätte. Von einer in Panik erfolgten Abwehrhandlung der Beschuldigten aufgrund eines tatsächlichen Angriffs von Seiten von B.________ kann deshalb entgegen den Vorbringen der Verteidigung keine Rede sein.