36 Es ist aufgrund der Überwachungsaufnahmen zwar erstellt, dass B.________ kurz bevor es zum Schnitt gekommen ist, einen Gegenstand in den Händen hielt. Um einen «Gertu» – ein sichelartiges Messer für den Gartenbau –, mit welchem er gemäss E.________ auf die Beschuldigte losgegangen sein soll (pag. 442 Z. 45 f., pag. 447 Z. 37 ff.), handelte es sich aber sicherlich nicht. Zudem gab die Beschuldigte selbst nie an, sie sei von B.________ angegriffen worden.