552 Z. 114 ff.). Auch wenn zweifelhaft ist, wieviel C.________ von ihrer Position aus tatsächlich sehen konnte, so stützten ihre Schilderungen doch die Darstellung von B.________, wonach die Beschuldigte von hinten gekommen sei und er sie nicht habe kommen sehen. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb B.________ wahrheitswidrig sagen sollte, dass er die Beschuldigte nicht kommen sah. Hätte er gesehen, wie es zum Schnitt kam, so hätte er die Beschuldigte mit Sicherheit detaillierter bezichtigt. Dass H.___