Anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 22. April 2014 gab er an, es sei «so schnell gegangen». Die Beschuldigte sei von hinten gekommen und habe ihn von der Seite erwischt. Er habe das Messer nicht auf sich zukommen sehen. Die Beschuldigte sei weder von ihm selbst noch von jemand anderem angegriffen worden (pag. 501 f. Z. 152 ff.). C.________ sei zu dem Zeitpunkt auf der anderen Seite des Fahrzeugs gestanden, er habe sie aber durch die Fenster sehen können (pag. 504 Z. 263 ff.).