die Verletzung an der rechten Wange genau zufügte, kann anhand der objektiven Beweismittel nicht beantwortet werden. Klar ist angesichts der Überwachungsaufnahmen lediglich, dass die Beschuldigte schnell unterwegs war und sich – nachdem sie ursprünglich in Richtung ihres Sohnes E.________ losgerannt war – ihren Kurs änderte und sich relativ zielgerichtet in den Bereich vor der Fahrertür des Lieferwagens begab, wo sich D.________ und B.________ gegenüberstanden. Was dort in der Folge genau passierte, wurde dagegen von der Kamera nicht aufgezeichnet.