Bei einer Gesamtbetrachtung bleiben deshalb keine Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten. Damit ist weiter klar, dass es sich beim Jagdmesser auch in Bezug auf die Verletzung von B.________ um die Tatwaffe handelt. 9.4.7 Genaues Zustandekommen der Verletzung von B.________ / angeblicher Angriff von Seiten von B.________ Wie die Beschuldigte B.________ die Verletzung an der rechten Wange genau zufügte, kann anhand der objektiven Beweismittel nicht beantwortet werden.