Damit verbleibt als einzig mögliche Täterin die Beschuldigte. Dieser Schluss beruht aber nicht nur auf dem Ausschlussprinzip, sondern ergibt sich auch aus der Gesamtheit der auf die Beschuldigte als Täterin deutenden Indizien. So war es die Beschuldigte, welche von Anfang bis Ende der Auseinandersetzung immer ein Messer in der Hand hatte, welches als Tatwaffe in Bezug auf die Verletzung von B.________ ohne weiteres in Frage kommt. Sie war es auch, die mit ebendiesem offenen und nach vorne gerichteten Messer in der Hand in Richtung von B.________ gerannt war, unmittelbar bevor es zum Schnitt gegen diesen