zwar etwas Glänzendes in der Hand gehabt haben, jedoch nie tätlich geworden sein (pag. 562 Z. 225 ff.). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Gruppe C.________ D.________ schonen sollte. Dieser war denn auch perplex, als ihm nach seinem Schuldeingeständnis die Videoaufnahmen gezeigt worden waren, auf welchen die Beschuldigte mit dem Messer in der Hand zu sehen ist, und gab glaubhaft an, er habe seine Mutter schützen wollen (pag. 456 f. z: 138 ff.). Aus den erwähnten Gründen erachtet die Kammer eine Täterschaft von D.________ als ausgeschlossen. Damit verbleibt als einzig mögliche Täterin die Beschuldigte.