418 f. Z. 47 ff.). B.________ selbst erwähnte hingegen kein solches Handgemenge und er gab insbesondere nie an, von D.________ verletzt worden zu sein. Auch wenn er den eigentlichen Messereinsatz gemäss seinen Aussagen nicht gesehen hat, so müsste er wenigstens von einer irgendwie gearteten Beteiligung D.________s zu berichten wissen, wenn eine solche vorgelegen hätte. Auch von den übrigen Mitgliedern der Familie C.________ bezichtigt niemand D.________ der Täterschaft (vgl. etwa pag. 486 Z. 28 f.). Gemäss H.________, der sich ja im fraglichen Moment zum Lieferwagen hin gewandt hatte, soll D.________ zwar etwas Glänzendes in der Hand gehabt haben, jedoch nie tätlich geworden sein (pag.