442 Z. 45 f.). Bei seinem – später widerrufenen – Schuldeingeständnis, gab er hingegen aber an, B.________ habe seinen Vater von hinten in den Rücken stechen wollen, weshalb er mit seinem eigenen Taschenmesser herumgefuchtelt und B.________ dabei womöglich getroffen habe (pag. 454 Z. 12 ff.). Von einem gegen ihn selbst gerichteten Angriff sprach D.________ nie. F.________ wiederum gab an, als E.________ von den C.________-Söhnen angegriffen worden sei, habe D.________ versucht, B.________ aufzuhalten und im Handgemenge habe sich dieser mit seiner Waffe selbst im Gesicht verletzt (pag. 418 f. Z. 47 ff.).