Auch B.________ schien einen Gegenstand in der Hand zu halten. Es wäre deshalb grundsätzlich denkbar, dass es in der Folge zu einer Auseinandersetzung zwischen D.________ und B.________ kam, in deren Verlauf D.________ dem Privatkläger den Schnitt an der Wange zufügte. Auch der Umstand, dass sowohl die Beschuldigte wie auch H.________ ihre ursprüngliche Laufrichtung anpassten und sich in Richtung des Lieferwagens wandten, ist ein Indiz dafür, dass dort etwas zwischen D.________ und B.________ passiert sein könnte.