selber gab sogar an, F.________ sei zu ihm gekommen und habe gesagt, er wolle keinen Streit (pag. 495 Z. 270). Und H.________ sagte aus, F.________ sei nie tätlich geworden, er sei erst nach dem von der Beschuldigten gegen seinen Vater ausgeführten Schnitt hinzugekommen und habe die Beschuldigte weggezogen (pag. 561 Z. 177 und 206 f.). Die Kammer erachtet eine Täterschaft von F.________ deshalb als ausgeschlossen. Somit beschränkt sich das Feld der möglichen Täter/innen auf die Beschuldigte und ihren Sohn D.________. D.________ befand sich zu Beginn der fraglichen Zeitspanne, in welcher B.________ die Verletzung zugefügt worden sein muss, erstelltermassen in dessen Nähe.