zuvor hatte er hingegen noch angegeben, B.________ habe mit einem «Gertu» durch die Luft gefuchtelt und sein Vater habe ihm diesen aus der Hand schlagen können, pag. 442 Z. 45 ff.). Diese Aussagen sind allerdings inhaltlich höchst widersprüchlich und lassen sich teilweise auch nicht mit dem aufgrund der Überwachungsaufnahmen objektiv erstellten Ablauf vereinbaren. Abgesehen hiervon ist insbesondere festzuhalten, dass niemand einen Messereinsatz von F.________ gegen B.________ beschrieben hat. Gerade von Seiten der Gruppe C.________ bezichtigt niemand F.________ der Täterschaft. B.________ selber gab sogar an, F.____