Aufgrund der Motivlage bzw. ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe C.________ fallen als Täter weiter auch C.________ und H.________ ausser Betracht. Eine Täterschaft von F.________ wäre aufgrund seines längeren Verbleibs ausserhalb des Sichtfelds der Kamera theoretisch denkbar. Er hatte aber – wie sich aus den Überwachungsbildern ergibt – eine eher passiv-schlichtende Rolle inne. Zudem hielt er sich in der fraglichen Zeitspanne – jedenfalls zu Beginn – nicht bei B.________ auf, sondern auf der anderen Seite des Lieferwagens bei seiner Tochter C.________.