beschrieben werden. Allerdings ist sie aufgrund der erwähnten Gründe auch überzeugt, dass es sich bei der vorliegend von der Beschuldigten geltend gemachten "Amnesie" um eine reine Schutzbehauptung handelt. Die ärztliche Einschätzung von Dr. med. U.________ im konkreten Fall beruht denn auch auf falschen anamnestischen Angaben der Beschuldigten («viel warmes Blut im Gesicht, der Sohn liegt ohnmächtig am Boden»), eine «ernsthafte Lebensbedrohung» bestand nie. Selbst wenn man ihm Übrigen