Es bestehen mithin keine objektiven Hinweise auf ein im Tatzeitpunkt bestehende, relevante Beeinträchtigung des Wahrnehmung, insbesondere des Sehvermögens. Im Gegenteil deuten die ärztlichen Untersuchungen darauf hin, dass die Beschuldigte sehr wohl sah, was sie machte, sich dessen bewusst war und ihre Handlungen auch steuern konnte. Schliesslich ergeben sich auch aufgrund der Überwachungsaufnahmen keine Hinweise auf eine entsprechende Beeinträchtigung der Beschuldigten. Im Gegenteil ist zu sehen, wie diese sich dem Kampf stellte, in den Gegenangriff überging und eine eindeutige Stichbewegung gegen C.________ ausführte, hingegen nicht etwa "blind" herumfuchtelte.