Unmittelbar nach der Tat zeigten sich bei der Beschuldigten sodann keine neurologischen Auffälligkeiten und diese hatte im Spital auch von keinen Bewusstseinsstörungen berichtet. Entsprechend kamen die erstbehandelnden Ärzte zum Befund: «Keine Amnesie». Angaben zu einer Beeinträchtigung des Sehnervs, wie sie neuerdings an der Berufungsverhandlung geltend gemacht wurde (pag. 1631 Z. 65), finden sich in den Arztberichten nicht. Es bestehen mithin keine objektiven Hinweise auf ein im Tatzeitpunkt bestehende, relevante Beeinträchtigung des Wahrnehmung, insbesondere des Sehvermögens.