350 Z. 183 ff). Selbst in Bezug auf jene entscheidenden rund 15 Sekunden dazwischen sind die Aussagen der Beschuldigten nicht konsistent. Zwischenzeitlich gab sie nämlich auch einmal zu Protokoll, sie habe nichts mehr gesehen, aber von weit weg noch Stimmen gehört und müsse diesen – B.________ – wohl im Gerangel, beim Fuchteln getroffen haben (pag. 376 Z. 88 ff. und 106 ff.). Bereits angesichts dieses Aussageverhaltens erscheinen die geltend gemachten Wahrnehmungsstörungen und Erinnerungslücken äusserst zweifelhaft. Es ist sodann aufgrund der Überwachungsaufnahmen und der dokumentierten Verletzungen der Beschuldigten (Foto pag.