Gleichzeitig erinnert sich die Beschuldigte allerdings detailliert an die tätliche Auseinandersetzung zwischen ihrem Sohn E.________ und I.________, also an ein Ereignis welches zeitlich unmittelbar vor dem fraglichen Geschehen begann und auch erst während desselben endete (pag. 350 Z. 175 ff.). Die angebliche Erinnerungslücke endet sodann wiederum genau nach der erfolgten Verletzung von B.________. Die Beschuldigte konnte detaillierte Angaben zum anschliessenden Auseinandergehen der beiden Gruppen und zur Fahrt ins Spital machen (pag. 350 Z. 183 ff).